Page 24 - Der Deggendorfer
P. 24
Steuertipp der Lohi – Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.:
Steuerliche Erleichterungen für Arbeitnehmer in der Corona-Krise
Durch die Corona-Krise verschiebt sich einiges am Arbeitsmarkt. Mitarbeiter werden in Kurzarbeit ge-schickt oder unter Umständen sogar gekündigt, an-dere verlieren ihre dringend benötigten Nebenjobs. Wie auch immer, das Einkommen dieser Arbeitneh-mer sinkt und es kann zu finanziellen Engpässen kom-men. Die laufenden Ausgaben stehen weiterhin an und wenn es ungünstig läuft, dann stellt das Finanzamt auch noch Forderungen. Welche Möglichkeiten haben Arbeitnehmer und Rentner in dieser Situation gegenüber dem Finanzamt?
Voraussetzung für diverse Steuererleichterungen ist, dass der Steuerpflichtige unmittelbar und nicht un-erheblich von der Corona-Krise betroffen ist. Für das Finanzamt ist es ausreichend, wenn kurz begründet wird, dass sich die persönliche Einkommenssituation wegen der Krise, z.B. aufgrund eines Wegfalls des Zweitjobs in der Gastronomie, verschlechtert hat und daraus Zahlungsschwierigkeiten entstanden sind.
Verspätungszuschläge wegbekommen
Wurde die Einkommensteuererklärung für das Ka-lenderjahr 2018 aufgrund einer Corona-bedingten Überlastung zu spät durch den Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein beim Finanzamt eingereicht und deswegen bereits ein Verspätungszuschlag festgesetzt, so kann dieser durch Antrag wieder aufge-hoben werden. Darum wird sich normalerweise der Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein kümmern.
Einkommensteuervorauszahlungen reduzieren
Hat das Finanzamt mit dem letzten Einkommen- steuerbescheid eine vierteljährliche Vorauszahlung festgesetzt, so kann die Höhe jetzt angepasst werden, wenn sich das Einkommensniveau gegenüber dem letzten Jahr
nichtGebrauchmachen,denn
diese wird mit dem Ausbe-
zahlen des Lohns fällig und
vom Arbeitgeber automatisch
einbehalten und an das
Finanzamt, wenn auch später,
abgeführt. Erhält der Mitarbeiter
wegen der Krise einen geringeren
Lohn, so reduziert sich die Lohnsteuer immerhin von selbst.
Einkommensteuernachzahlungen aufschieben
Wurde mit dem letzten Steuerbescheid mitgeteilt, dass eine Nachzahlung eines höheren Betrags fällig ist, so haben Rentner oder Arbeitnehmer zwei Möglichkeiten.
Kann die Nachzahlung aufgrund der aktuellen Einkommenshöhe nicht fristgerecht in voller Höhe geleistet werden, kann mit dem Finanzamt eine Ratenzahlung vereinbart werden. Alternativ kann auch ein Antrag auf Stundung der Nachzahlung gestellt werden. Durch die Stundung verfällt die Nachzahlung zwar nicht, aber sie kann zu einem späteren Zeitpunkt getätigt werden. Wegen der Corona-Krise ist der Aufschub bis zum Jahresende möglich. Daher sollte so bald wie möglich begonnen werden, eine Rücklage dafür zu bilden.
Stundungszinsen entfallen
Für eine offene Steuerschuld werden ab dem ersten Tag der Stundung Zinsen in Höhe von 0,5 Prozent pro Monat fällig. Das ist bei den derzeitigen Zinsen am Kapitalmarkt sehr hoch, denn der Zinssatz pro Jahr liegt damit bei 6Prozent.EinegenehmigteStundungbringtnormalerweise nicht automatisch den Erlass der Zinsen mit sich, es sei denn, der Antrag auf Stundung wird wegen der Corona-Krise gestellt. Danner-folgtdieStundungzinslos.
Silke Pastschenko
hilft Ihnen gern in allen Steuerfragen
verschlechtert hat. Auf Antrag durch den Betroffenen ist eine Reduktion bis auf null Euro möglich, da sich die Grundlage der Besteuerung vermindert hat. Zudem können sogar bereits geleistete Vorauszahlungen zurückerstattet werden.
Stundung der Lohnsteuer
Unternehmen können die Lohnsteuerzahlungen gegenüber dem Finanzamt aufschieben, in dem sie eine Fristverlängerung für die Abgabe der Lohnsteueranmeldung in Anspruch nehmen. Von einer Stundung der Lohnsteuer können Arbeitnehmer aber
Säumniszuschläge wegbekommen
Ist aufgrund einer noch offenen oder verspäteten Nachzahlung bereits ein Säumniszuschlag, also eine Strafgebühr in Höhe von einem Prozent pro Monat auf die Steuerschuld, systembedingt festgesetzt worden, weil der vom Finanzbeamten gesetzte Termin für die Zahlung längst überschritten wurde, so kann dieser auf Antrag hin ebenfalls erlassen werden.
Weitere Infos in Ihrer Beratungsstelle oder unter:
www.lohi.de/steuertipps
Wir machen die Steuererklärung für Arbeitnehmer, Rentner und Pensionäre im Rahmen einer Mitgliedschaft, begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG.
Silke
Pastschenko
Dipl.-Betriebswirtin (FH) Steuerberaterin
Anschrift Telefon Telefax e-Mail
Hindenburgstraße 51 · 94469 Deggendorf 09 91 / 37 13 10
09 91 / 37 13 134 info@stb-pastschenko.de
24
Steuertipp der Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.